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SimonsVoss Schließzylinder mit integriertem RFID-Leser. |
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Digitaler Schliesszylinder 3061 - SC
SimonsVoss Schließzylinder mit integriertem RFID-Leser. Der neue SmartCard Zylinder stellt eine Kombination aus einem digitalen Standard SimonsVoss Zylinder und einem RFID-Knauf dar.
Smarte Technologien sorgen für zahlreiche Möglichkeiten. Der neue SmartCard Zylinder ist die Kombination aus einem digitalen Standard SimonsVoss Zylinder und einem RFID-Knauf. Damit stehen den Benutzern von SmartCards basierend auf allen Varianten von MIFARE Classic und MIFARE DESFire Standard Medien die Möglichkeiten der innovativen SimonsVoss Welt offen.
Die Stromversorgung für bis zu 120.000 Betätigungen erfolgt durch integrierte Knopfzellen. Ob direkte oder virtuelle Vernetzung, ob aktive Transponder oder passive Karten, weltweite kabellose Vernetzung im SimonsVoss WaveNet oder die Kombination mit bestehenden SimonsVoss Anlagen, alles ist möglich.
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Features.
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Geringe Knaufabmessung, einsetzbar in fast allen Türen
- MIFARE Classic und MIFARE DESFire
- Kombination aus Aktiv und Passivtechnologie
- Über 868 MHz funkvernetzbar
- Geeignet für virtuelle SimonsVoss Netzwerke
- Bis zu 120.000 Betätigungen mit einem Batteriesatz (1)
- Betrieb bis –20° C
- Wetterfeste Ausführung
- Varianten für alle gängigen Schlosstypen
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TECHNISCHE DATEN.
- Standard-Europrofilzylinder gemäß DIN 18252/EN 1303
- Knaufdurchmesser:
30 mm
- Basis-Baulänge:
30–30 mm (Außen-/Innenmaß)
- Gesamtlänge:
bis max. 140 mm Gesamtlänge (max. 90 mm auf einer Seite, größere Längen auf Anfrage)
- Schutzart:
IP 54, Version .WP: IP 65
- Batterietyp:
4x Lithium CR2450 3 V
- Batteriestandzeit:
bis zu 120.000 Betätigungen oder bis zu 10 Jahren Stand-by (1)
- Temperaturbereich:
Betrieb –20 °C bis +50 °C, Lagerung –35 °C bis +50 °C
- 3.000 Zutritte speicherbar
- 5+1 Zeitzonengruppen (G2: 100)
- Bis zu 8.000 Medien können pro Zylinder verwaltet werden (G2: 64.000)
- Bis zu 40.000 Schließzylinder können pro Medium verwaltet werden (G2: 64.000) (2)
- Verschiedene Dauer/Offen-Modi
- Direkt vernetzbar mit integriertem Lock-Node (Netzwerk-Knaufkappe WN.LN.I) oder über externen LockNode mit zusätzlicher Türüberwachungsfunktion
(1) Bei Zutrittsprotokollierung auf der Karte: 60.000 Betätigungen
(2) Pro 1 Kbyte Kartenspeicher können ca. 6.000 Türen auf einer Karte gespeichet werden
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PRODUKTVARIANTEN.
- Edelstahl
- Messingausführung (.MS)
- Version mit Zutrittskontrolle, Zeitzonensteuerung und Protokollierung(.ZK)
- Version mit Tastersteuerung, welche von innen ohne Transponder über Tastendruck bedienbar ist (.TS)
- Multirast-Ausführung zur Verwendung in Mehrpunktverriegelungen, ab Baulänge 35–30 mm, nicht in Kombination mit .WP und .MR
- Feuerhemmende Version für den Einsatz in Stahl- und Brandschutztüren (.FH)
- Wetterfeste Ausführung, Schutzart IP 65, ab Baulänge 30–35 mm lieferbar
- Direkt vernetzbare Version „Network Inside“ (.WN)
- G2-Schließzylinder mit erweiterterter G2-Funktionalität siehe unter virtueller Vernetzung
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Verfügbarkeit: ab Q2/2011 |
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Milliardeneinbußen durch Ladendiebe |
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Düsseldorf. Ladendiebe stehlen in der Bundesrepublik jährlich Waren in Wert von rund 2,1 Milliarden Euro. Diese Zahl veröffentlichten gestern Veranstalter der heute beginnenden Euroshop, der weltgrößten Messen für Handelsinvestitionen. Der durch den Mehrwertsteuerausfall durch Ladendiebstahl entstehende volkswirtschaftliche Schaden betrug laut Branche im Jahr rund 230 Millionen Euro. (ap) |
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Verdeckte Videoüberwachung am Arbeitsplatz |
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Eine verdeckte Videoüberwachung am Arbeitsplatz ist zulässig, wenn ein hinreichend konkreter Verdacht besteht, dass ein Arbeitnehmer heimlich strafbare Handlungen begeht und dies nicht oder nur schwer mit anderen, das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers wahrenden Mitteln geklärt werden kann. Bei der Installation solcher technischer Einrichtungen, mit denen das Verhalten der Arbeitnehmer überwacht werden soll, hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG. Eine Kündigung eines Arbeitnehmers aufgrund der durch die Überwachung erlangten Erkenntnisse ist jedoch nicht bereits deswegen unwirksam, weil der Betriebsrat vor der Installation nicht beteiligt wurde, wenn der Betriebsrat der Kündigung in Kenntnis des durch die Überwachung gewonnenen Beweismittels zugestimmt hat. |
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Außerordentliche Kündigung wegen des Verdachts der Unterschlagung - Zulässigkeit verdeckter Videoüberwachung |
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Die Klägerin war seit 1994 in einem von der Beklagten betriebenen Getränkemarkt tätig. Nachdem die Ursache steigender Inventurdifferenzen nicht gefunden wurde, installierte die Beklagte im März und im September 2000 zwei verdeckte Videokameras im Kassen- und Leergutbereich, wo auch die Klägerin arbeitete. Aus Videoaufnahmen von mehreren Tagen im November 2000 gewann die Beklagten den dringenden Verdacht, die Klägerin habe Gelder unterschlagen. Zu diesem Verdacht hörte die Beklagte die Klägerin an. Nach Zustimmung des Betriebsrates, dem die Videoaufnahmen gezeigt wurden, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis fristlos, hilfsweise fristgerecht. Die Klägerin bestreitet, Gelder unterschlagen zu haben. Sie ist der Auffassung, die heimlich gemachten Videoaufnahmen dürften nicht als Beweismittel gegen sie verwendet werden. Außerdem sei der Betriebsrat vor der Installation der Kameras nicht beteiligt worden. Die Beklagte macht geltend, sie habe ihren Verdacht nur durch die mit Zustimmung des Betriebsrates erfolgte verdeckte Überwachung beweisen können. Das Arbeitsgericht hat die Videoaufnahmen in Augenschein genommen und die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.
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